Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haustechnik Neufeld & Jodko GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Kunden über unsere Lieferungen und Leistungen schließen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und Leistungen, sowie die Abgabe eines Kostenvoranschlages stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

(2) Bestellungen des Kunden sind verbindlich und der Kunde ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung bei uns gebunden. Während dieser Zeit können wir die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Das gegebenenfalls nach § 11 bestehende Recht des Kunden, die Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Unsere Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Darstellungen der Waren und Produkte, Angaben zu technischen Daten sowie sonstige Angaben von uns zur Ware bzw. zu Produkten und Leistungen sind nur Richtwerte und annähernd maßgeblich, sofern die Verwendbarkeit der Ware bzw. Leistung zum Vertragszweck nicht die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich bei diesen Angaben und Darstellungen um Beschreibungen der Ware bzw. Leistung, nicht aber um zugesicherte Beschaffenheitsmerkmale. Sofern hierdurch nicht die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit der Ware bzw. Leistung beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen zulässig, es sei denn die Änderungen sind dem Kunden unzumutbar. Auch die Ersetzung bestimmter Bauteile durch andere, gleichwertige Teile ist zulässig.

(4) An sämtlichen Mustern, Kalkulationen, Modellen, Angeboten, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zustimmung nicht berechtigt, diese Informationen Dritten zugänglich zu machen und hat sie kostenfrei an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl zu vernichten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

(5) Wird der Vertragsschluss durch einen Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsbeauftragten vermittelt, steht der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt unserer anschließenden technischen und wirtschaftlichen Prüfung. Ergibt diese Prüfung, dass die vom Handelsvertreter zugesagten Leistungen zu den genannten Konditionen nicht oder nur mit Anpassungen erbracht werden können, sind wir berechtigt, dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der durch den Handelsvertreter vermittelten Bestellung ein geändertes Angebot zu unterbreiten. Stimmt der Kunde diesem geänderten Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform zu, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung für den jeweils aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang vereinbarten Preise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer. Ist eine Vergütung der Inbetriebnahme- bzw. Aufstellungs- oder Montageleistung nicht in Form eines Pauschalpreises vereinbart, gelten die jeweils vereinbarten Stundensätze. Voraus- und Abschlagszahlungen werden gesondert vereinbart.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unserer Rechnung beim Kunden und Vorliegen der sonstigen vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen fällig.

(3) Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehend beschriebenen Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs ist der jeweils vom Verzug betroffene Rechnungsbetrag nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt allerdings vorbehalten.

(4) Haben sich die Parteien auf Voraus- oder Abschlagszahlungen geeinigt oder können wir nach dem Gesetz Abschlagszahlungen oder eine Vorleistung des Kunden verlangen und leistet der Kunde nach Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von der Zahlung des Abschlags abhängig zu machen und nach vorheriger angemessener Fristsetzung zur Zahlung den Vertrag zu kündigen.

(5) Kann ein Bauvorhaben aufgrund des Zahlungsverzugs nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, schuldet der Kunde uns zur Abgeltung der hierdurch entstehenden An- und Abfahrtskosten sowie des internen Dispositionsaufwands eine pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 EUR netto je betroffenem Einsatztermin. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns im Einzelfall vor, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Maßgeblich ist der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung jeweils aufgeführte Leistungs- und Lieferungsumfang.

(2) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht vom Vertragsgegenstand umfasst, es sei denn es wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart:

  • (a) Erdarbeiten: Rohr- und Kabelwege im Außenbereich (Erdarbeiten, Grabungen, Aufnehmen und Verschließen von Pflasterarbeiten);
  • (b) Nacharbeiten: Maurer-, Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten sind nicht Bestandteil des Angebots. Wir schließen Schlitze und Durchbrüche fachgerecht grob; die optische Wiederherstellung obliegt dem Kunden.
  • (c) Gerüstbau: Wird ein Gerüst gestellt, gestattet der Kunde notwendige Verankerungsbohrungen in der Fassade. Die optische Wiederherstellung obliegt dem Kunden.
  • (d) Technische Änderungen: Die Dimensionierung der Anlage im Angebot erfolgt zunächst auf Grundlage von Standardberechnungen. Ergibt eine detaillierte Heizlastberechnung nach Vertragsschluss die Notwendigkeit einer anderen Leistungsklasse, werden wir den Kunden informieren und das Angebot technisch und preislich anpassen. Es obliegt dem Kunden das Änderungsangebot anzunehmen oder den Vertrag zu kündigen. Hat der Kunde für die Standardberechnung falsche oder unvollständige Berechnungsgrundlagen geliefert, ist er verpflichtet, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.

(3) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss sind in Textform mitzuteilen und werden erst nach unserer Bestätigung verbindlich. Wir prüfen jeden Wunsch zeitnah und unterbreiten dem Kunden ein Nachtragsangebot mit Angaben zu geändertem Leistungsumfang und Mehr- oder Minderkosten (netto/brutto). Etwaige förderrechtliche Konsequenzen der Änderungswünsche werden von uns nicht überprüft. Ein Anspruch auf Durchführung eines Änderungswunsches besteht nicht.

(4) Die Entsorgung vorhandener Altanlagen (z. B. Öltanks) ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist; die Abrechnung erfolgt nach Aufwand gemäß Angebot. Nicht ausdrücklich beauftragte Entsorgungsleistungen sind nicht Vertragsbestandteil.

(5) Wir sind berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung unserer gegenüber dem Kunden bestehenden vertraglichen Pflichten zu beauftragen.

§ 5 Leistungszeitpunkt

(1) Sofern wir für die Lieferung oder Fertigstellung des Werkes Fristen bzw. Termine angeben, handelt es sich hierbei um unverbindliche Richtwerte, es sei denn diese Termine bzw. Fristen sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart worden.

(2) Verletzt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht – insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Informationen, die Herstellung baulicher Voraussetzungen, die Gewährung des Zugangs zur Baustelle oder die Erteilung erforderlicher Vollmachten und Genehmigungen – verlängert sich die vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfrist um den Zeitraum, der durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verursacht wird. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Annahmeverzugs oder Mitwirkungspflichtverletzung, bleiben unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die eingetretene Verzögerung informieren.

§ 6 Abnahme

(1) Wir teilen dem Kunden die Fertigstellung des Werks mit und bieten einen Abnahmetermin an. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung an der Abnahme mitzuwirken; die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

(2) Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, so wird die Abnahme unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 und Abs. 3 BGB fingiert.

§ 7 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat uns die für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen bereitzustellen (z. B. Gebäudedaten, Bestandsanlage, verfügbare Anschlussleistungen).

(2) Der Kunde stellt die notwendigen baulichen Voraussetzungen sicher (u. a. geeigneter Standort/Fundament, Zugang für Kelleneinführung, Durchführung der erforderlichen Kernbohrungen, freie Leitungswege) und sorgt für freien, sicheren Zugang zur Baustelle.

(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen (einschließlich Netzbetreiberanmeldung) werden von uns nicht vorbereitet/übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. In dem Fall erteilt der Kunde die notwendigen Vollmachten und stellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(4) Der Kunde ist angehalten, seine Wohngebäudeversicherung über die Installation der neuen Anlage (insb. PV-Anlagen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Förderbedingungen

(1) Ist die vereinbarte Maßnahme fördergebunden (z. B. BAFA/KfW), so tritt der Vertrag in Bezug auf diese Sanierungsmaßnahmen in Kraft, wenn und soweit die Förderung bewilligt ist (aufschiebende Bedingung).

(2) Vor der Förderzusage sollen keine Baumaßnahmen begonnen und keine (Abschlags-)Zahlungen geleistet werden. Ein auf Wunsch des Kunden vorzeitiger Vorhabenbeginn erfolgt auf Risiko des Kunden unter Aufhebung der aufschiebenden Bedingung.

(3) Sofern wir ausnahmsweise einen Förderservice vereinbart haben, so umfasst dies die Beratung, Antragstellung und Unterlagenvorbereitung. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei den Förderstellen. Der Kunde verpflichtet sich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Fördererfolg wird nicht geschuldet. Wird eine Förderung endgültig abgelehnt, so bleibt die Vergütungspflicht des Kunden für von uns bereits durchgeführte Leistungen, insbesondere für die Heizlastberechnung und den Förderservice, bestehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegenüber dem Kunden aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag zustehenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, solange unsere durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung nicht beglichen ist. Pfänden Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder erfolgen sonstige Zugriffe Dritter auf diese Ware, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform hierüber zu informieren. Notwendige Kosten, die wir im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung unserer Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten tragen müssen, hat der Kunde uns zu ersetzen, sofern diese nicht vom Dritten ersetzt werden.

(4) Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen, nachdem wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. In diesem Falle trägt der Kunde die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten. Nehmen wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar; dies gilt auch, wenn wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden.

§ 10 Haftung

(1) Wir haften dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis Lemgo.

(2) Soweit der Kunde bei Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch uns aus Deutschland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Lemgo.

(3) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.